Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unterricht (AGB)

1 Geltungsbereich und Allgemeines

1.1

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen

David Pokrandt, Eintrachtstraße 3, 81541 München nachfolgend

„Musiklehrer“ genannt, und dem Musikschüler bzw. seinem gesetzlichen Vertreter, nachfolgend

„Schüler“ genannt.

Für den Unterricht gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Mündliche Nebenabreden,

Änderungen und Ergänzungen des Unterrichtsvertrages bedürfen der Schriftform. Diese

Schriftformklausel kann ebenfalls nur schriftlich geändert oder aufgehoben werden. Rechtliche

Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsteile nicht.

2 Rechtsverhältnis

2.1

Die Rechtsbeziehung und Verwaltung zwischen dem Musiklehrer und dem Schüler ist privatrechtlicher

Natur.

2.2

Jede Änderung oder Ergänzung der vertraglichen Beziehung (z. B. Wohnanschrift oder Name des

Schülers) muss unverzüglich schriftlich (z. B. per E-Mail) erfolgen.

3 Umfang der Leistung

3.1

Der Musiklehrer unterrichtet den/die Schüler/in im Fach Gitarre. Der Unterricht wird als

Einzelunterricht und/oder Gruppenunterricht erteilt. Die Dauer der Unterrichtseinheit wird vertraglich

vereinbart.

3.2

Bei einem regulären Unterrichtsvertrag gilt:

3.2.1

Wenn nichts anderes vertraglich geregelt, findet der Unterricht einmal wöchentlich statt. Die

individuellen Unterrichtstermine müssen zwischen Schüler und unterrichtender Lehrkraft

einvernehmlich vereinbart werden.

Der Musiklehrer ist nicht verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart, sämtliche erforderliche

Unterrichtsmaterialien bereitzustellen. Hierfür hat der Schüler selbst zu sorgen.

3.2.2

An gesetzlichen Feiertagen und in den Ferien für allgemeinbildende Schulen des Landes Bayern findet

kein Unterricht statt.4 Regelung bei Unterrichtsausfall durch den Musiklehrer

4.1

Ist es dem Musiklehrer nicht möglich, Unterricht zu leisten (z. B. wegen Krankheit der Lehrkraft oder

höherer Gewalt), hat er das Recht, den Unterrichtstermin abzusagen oder eine andere Lehrkraft

ersatzweise zu engagieren. Der durch den Musiklehrer versäumte Unterrichtstermin wird in Absprache

mit dem Schüler nachgeholt und gilt als bindend. Der Musiklehrer bietet hierzu bis zu drei

Ausweichtermine zur Auswahl an. Sollte es dem Musiklehrer das Nach- bzw. Vorgeben nicht möglich

sein, werden die ausgefallenen Unterrichtseinheiten finanziell erstattet.

4.2

Bei einem regulären Unterrichtsvertrag gilt:

4.2.1

Werden über die Dauer von insgesamt sechs Wochen Unterrichtseinheiten z.B. wegen Krankheit der

Lehrkraft oder höherer Gewalt nicht erreicht, so werden die Unterrichtsentgelte auf schriftlichen

Antrag des Schülers/in anteilig erstattet.

5 Regelung bei Unterrichtsausfall durch den Schüler

5.1

Der Schüler verpflichtet sich, bei Krankheit nicht zum Unterricht zu erscheinen, wenn eine unmittelbare

Ansteckungsgefahr für andere besteht.

5.2

Bei einem regulären Unterrichtsvertrag gilt:

5.2.1

Für den durch Abwesenheit des Schülers versäumten Unterrichtstermin besteht weder Anspruch auf

Erstattung des Unterrichtsentgelts noch Anspruch auf einen zusätzlichen Nachholtermin - unabhängig

davon, ob und wann der Unterrichtstermin abgesagt oder warum er versäumt wurde.

5.2.2

Kann ein Schüler/in oder sein begleitender gesetzlicher Vertreter wegen Krankheit oder höherer

Gewalt an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, so wird das

anteilige Unterrichtsentgelt auf Antrag ab der vierten Fehlstunde erstattet. Entsprechende Nachweise

sind zu erbringen.

Eine rückwirkende Erstattung ist nicht möglich.

5.2.3

Setzt ein Schüler/in den Musiklehrer mehr als 48 Stunden vor Unterrichtsbeginn davon in Kenntnis,

dass er zum vereinbarten Unterrichtstermin nicht erscheinen wird, so wird der Unterricht seinem

Guthaben nicht abgezogen.5.2.4

Setzt ein Schüler/in den Musiklehrer nicht oder weniger als 48 Stunden vor Unterrichtsbeginn davon

in Kenntnis, dass er zum Unterrichtstermin nicht erscheinen wird, so gilt der Unterricht als

stattgefunden und wird seinem Guthaben abgezogen.

6 Unterrichtsentgelte

6.1

Der Musiklehrer erhebt nach Maßgabe der Entgeltordnung für die Inanspruchnahme seiner Leistungen

Entgelte. Das Unterrichtsentgelt richtet sich nach der Entgelttabelle, die Bestandteil dieser AGB ist.

6.2

Der Musiklehrer behält sich vor, die Unterrichtsentgelte um maximal 5 % pro Jahr zu erhöhen, wenn es

die wirtschaftliche Situation erfordert. Macht der Musiklehrer hiervon Gebrauch, steht dem Schüler/in

kein Sonderkündigungsrecht zu.

6.3

Bei einem regulären Unterrichtsvertrag gilt:

6.3.1

Das Unterrichtsentgelt entspricht einem Jahresbeitrag, der in 12 gleichen monatlichen Teilbeträgen bis

zum jeweils 5. des Monats bzw. darauffolgenden Werktag zu zahlen ist.

6.3.2

Das Unterrichtsentgelt ist einmalig vor Beginn des ersten Unterrichts zu zahlen.

6.4

Das Unterrichtsentgelt wird per Lastschrift eingezogen.

6.5

Im Falle einer unbegründeten Rücklastschrift werden die von der Bank des Lastschriftgebers und der

Bank des Musiklehrers in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren dem Schüler mit pauschal 10,00

€ in Rechnung gestellt.

6.6

Bei verspäteten Zahlungen behält sich der Musiklehrer das Recht vor, Säumniszuschläge nach den

gesetzlichen Bestimmungen zu erheben. Bleibt auch eine zweite Mahnung erfolglos, leitet der

Musiklehrer ohne Vorankündigung ein zivilrechtliches Mahn- und Vollstreckungsverfahren ein. Die

hierdurch entstehenden Kosten gehen zusätzlich und allein zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

7 Vertragslaufzeit

7.1

Bei einem regulären Unterrichtsvertrag gilt:

7.1.1

Der Vertrag gilt grundsätzlich unbefristet.7 Vertragskündigung

7.1

Die Vertragskündigung durch den Schüler/in bzw. durch seinen gesetzlichen Vertreter bedarf zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform.

7.2

Bei einem regulären Unterrichtsvertrag gilt:

7.2.1

Der Vertrag kann während der ersten 5 Unterrichtseinheiten (Probezeit) zum Ende des Monats der 5.

Unterrichtseinheit gekündigt werden. Danach kann er mit einer Frist von 4 Wochen zum 31. März und

zum 30. September gekündigt werden.

7.3

Aus triftigem Grund ist der Musiklehrer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Bereits gezahlte

und noch nicht durch Unterricht abgeleistete Unterrichtsentgelte werden anteilmäßig erstattet.

8 Haftung

8.1

Es gilt die gesetzliche Haftpflicht. Für Personen- oder Sachschäden, welche dem Schüler/in während

des Unterrichts entstehen, haftet der Musiklehrer ausschließlich dann, wenn die Schäden auf eine

Aufsichtspflichtverletzung ihrerseits im Rahmen der Unterrichtstätigkeit zurückzuführen sind. Ist der

gesetzliche Vertreter eines Schülers/in anwesend, obliegt ihm die Aufsichtspflicht. In diesem Fall haftet

er für alle Personen- und Sachschäden, die der Schüler/in oder er selbst im Unterricht schuldhaft

verursacht hat.

8.2

Für verlorene, entwendete oder geschädigte Gegenstände übernimmt die Musikschule keine

Haftung.

8.3 Die Musikschule haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.