Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unterricht (AGB)
1 Geltungsbereich und Allgemeines
1.1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen
David Pokrandt, Eintrachtstraße 3, 81541 München nachfolgend
„Musiklehrer“ genannt, und dem Musikschüler bzw. seinem gesetzlichen Vertreter, nachfolgend
„Schüler“ genannt.
Für den Unterricht gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Mündliche Nebenabreden,
Änderungen und Ergänzungen des Unterrichtsvertrages bedürfen der Schriftform. Diese
Schriftformklausel kann ebenfalls nur schriftlich geändert oder aufgehoben werden. Rechtliche
Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsteile nicht.
2 Rechtsverhältnis
2.1
Die Rechtsbeziehung und Verwaltung zwischen dem Musiklehrer und dem Schüler ist privatrechtlicher
Natur.
2.2
Jede Änderung oder Ergänzung der vertraglichen Beziehung (z. B. Wohnanschrift oder Name des
Schülers) muss unverzüglich schriftlich (z. B. per E-Mail) erfolgen.
3 Umfang der Leistung
3.1
Der Musiklehrer unterrichtet den/die Schüler/in im Fach Gitarre. Der Unterricht wird als
Einzelunterricht und/oder Gruppenunterricht erteilt. Die Dauer der Unterrichtseinheit wird vertraglich
vereinbart.
3.2
Bei einem regulären Unterrichtsvertrag gilt:
3.2.1
Wenn nichts anderes vertraglich geregelt, findet der Unterricht einmal wöchentlich statt. Die
individuellen Unterrichtstermine müssen zwischen Schüler und unterrichtender Lehrkraft
einvernehmlich vereinbart werden.
Der Musiklehrer ist nicht verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart, sämtliche erforderliche
Unterrichtsmaterialien bereitzustellen. Hierfür hat der Schüler selbst zu sorgen.
3.2.2
An gesetzlichen Feiertagen und in den Ferien für allgemeinbildende Schulen des Landes Bayern findet
kein Unterricht statt.4 Regelung bei Unterrichtsausfall durch den Musiklehrer
4.1
Ist es dem Musiklehrer nicht möglich, Unterricht zu leisten (z. B. wegen Krankheit der Lehrkraft oder
höherer Gewalt), hat er das Recht, den Unterrichtstermin abzusagen oder eine andere Lehrkraft
ersatzweise zu engagieren. Der durch den Musiklehrer versäumte Unterrichtstermin wird in Absprache
mit dem Schüler nachgeholt und gilt als bindend. Der Musiklehrer bietet hierzu bis zu drei
Ausweichtermine zur Auswahl an. Sollte es dem Musiklehrer das Nach- bzw. Vorgeben nicht möglich
sein, werden die ausgefallenen Unterrichtseinheiten finanziell erstattet.
4.2
Bei einem regulären Unterrichtsvertrag gilt:
4.2.1
Werden über die Dauer von insgesamt sechs Wochen Unterrichtseinheiten z.B. wegen Krankheit der
Lehrkraft oder höherer Gewalt nicht erreicht, so werden die Unterrichtsentgelte auf schriftlichen
Antrag des Schülers/in anteilig erstattet.
5 Regelung bei Unterrichtsausfall durch den Schüler
5.1
Der Schüler verpflichtet sich, bei Krankheit nicht zum Unterricht zu erscheinen, wenn eine unmittelbare
Ansteckungsgefahr für andere besteht.
5.2
Bei einem regulären Unterrichtsvertrag gilt:
5.2.1
Für den durch Abwesenheit des Schülers versäumten Unterrichtstermin besteht weder Anspruch auf
Erstattung des Unterrichtsentgelts noch Anspruch auf einen zusätzlichen Nachholtermin - unabhängig
davon, ob und wann der Unterrichtstermin abgesagt oder warum er versäumt wurde.
5.2.2
Kann ein Schüler/in oder sein begleitender gesetzlicher Vertreter wegen Krankheit oder höherer
Gewalt an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, so wird das
anteilige Unterrichtsentgelt auf Antrag ab der vierten Fehlstunde erstattet. Entsprechende Nachweise
sind zu erbringen.
Eine rückwirkende Erstattung ist nicht möglich.
5.2.3
Setzt ein Schüler/in den Musiklehrer mehr als 48 Stunden vor Unterrichtsbeginn davon in Kenntnis,
dass er zum vereinbarten Unterrichtstermin nicht erscheinen wird, so wird der Unterricht seinem
Guthaben nicht abgezogen.5.2.4
Setzt ein Schüler/in den Musiklehrer nicht oder weniger als 48 Stunden vor Unterrichtsbeginn davon
in Kenntnis, dass er zum Unterrichtstermin nicht erscheinen wird, so gilt der Unterricht als
stattgefunden und wird seinem Guthaben abgezogen.
6 Unterrichtsentgelte
6.1
Der Musiklehrer erhebt nach Maßgabe der Entgeltordnung für die Inanspruchnahme seiner Leistungen
Entgelte. Das Unterrichtsentgelt richtet sich nach der Entgelttabelle, die Bestandteil dieser AGB ist.
6.2
Der Musiklehrer behält sich vor, die Unterrichtsentgelte um maximal 5 % pro Jahr zu erhöhen, wenn es
die wirtschaftliche Situation erfordert. Macht der Musiklehrer hiervon Gebrauch, steht dem Schüler/in
kein Sonderkündigungsrecht zu.
6.3
Bei einem regulären Unterrichtsvertrag gilt:
6.3.1
Das Unterrichtsentgelt entspricht einem Jahresbeitrag, der in 12 gleichen monatlichen Teilbeträgen bis
zum jeweils 5. des Monats bzw. darauffolgenden Werktag zu zahlen ist.
6.3.2
Das Unterrichtsentgelt ist einmalig vor Beginn des ersten Unterrichts zu zahlen.
6.4
Das Unterrichtsentgelt wird per Lastschrift eingezogen.
6.5
Im Falle einer unbegründeten Rücklastschrift werden die von der Bank des Lastschriftgebers und der
Bank des Musiklehrers in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren dem Schüler mit pauschal 10,00
€ in Rechnung gestellt.
6.6
Bei verspäteten Zahlungen behält sich der Musiklehrer das Recht vor, Säumniszuschläge nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu erheben. Bleibt auch eine zweite Mahnung erfolglos, leitet der
Musiklehrer ohne Vorankündigung ein zivilrechtliches Mahn- und Vollstreckungsverfahren ein. Die
hierdurch entstehenden Kosten gehen zusätzlich und allein zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
7 Vertragslaufzeit
7.1
Bei einem regulären Unterrichtsvertrag gilt:
7.1.1
Der Vertrag gilt grundsätzlich unbefristet.7 Vertragskündigung
7.1
Die Vertragskündigung durch den Schüler/in bzw. durch seinen gesetzlichen Vertreter bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
7.2
Bei einem regulären Unterrichtsvertrag gilt:
7.2.1
Der Vertrag kann während der ersten 5 Unterrichtseinheiten (Probezeit) zum Ende des Monats der 5.
Unterrichtseinheit gekündigt werden. Danach kann er mit einer Frist von 4 Wochen zum 31. März und
zum 30. September gekündigt werden.
7.3
Aus triftigem Grund ist der Musiklehrer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Bereits gezahlte
und noch nicht durch Unterricht abgeleistete Unterrichtsentgelte werden anteilmäßig erstattet.
8 Haftung
8.1
Es gilt die gesetzliche Haftpflicht. Für Personen- oder Sachschäden, welche dem Schüler/in während
des Unterrichts entstehen, haftet der Musiklehrer ausschließlich dann, wenn die Schäden auf eine
Aufsichtspflichtverletzung ihrerseits im Rahmen der Unterrichtstätigkeit zurückzuführen sind. Ist der
gesetzliche Vertreter eines Schülers/in anwesend, obliegt ihm die Aufsichtspflicht. In diesem Fall haftet
er für alle Personen- und Sachschäden, die der Schüler/in oder er selbst im Unterricht schuldhaft
verursacht hat.
8.2
Für verlorene, entwendete oder geschädigte Gegenstände übernimmt die Musikschule keine
Haftung.
8.3 Die Musikschule haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.