ALLGEMEINE UNTERRICHTSBEDINGUNGEN (AGBs) für den Privatunterricht

1. Allgemeines

Für den Unterricht gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Unterrichtsvertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformklausel kann ebenfalls nur schriftlich geändert oder aufgehoben werden. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsteile nicht.

2. Ferien (Unterricht mit Vertrag)

An gesetzlichen Feiertagen und in den Schulferien des Bundeslandes Bayern für allgemeinbildende Schulen fällt der Unterricht aus, ohne dass dies Einfluss auf das vereinbarte Honorar hat.

3. Unterrichtsausfall/Krankheit

Terminabsprachen sind grundsätzlich mit der Lehrkraft persönlich zu regeln. Eine Absage der Unterrichtsstunde durch die Schülerin/den Schüler soll 48 Stunden vor dem Termin bei der Lehrkraft erfolgen. Durch die Schuld des Schülers versäumte Stunden werden nicht nachgegeben oder erstattet.

Die Schülerin/der Schüler verpflichtet sich, nicht zum Unterricht zu erscheinen, wenn sie/er so krank ist, dass für die Lehrkraft eine unmittelbare Ansteckungsgefahr besteht.

Das Unterrichtshonorar bleibt hiervon unberührt. Bei längerer Erkrankung der Schülerin/des Schülers oder der Lehrkraft entfällt das anteilige Honorar nach Ablauf von sechs Wochen. Durch die Schuld der Lehrkraft versäumte Stunden werden nach- bzw. vorgegeben, die Lehrkraft bietet hierzu bis zu drei Ausweichtermine zur Auswahl an. Sollte der Lehrkraft das Nach- bzw. Vorgeben nicht möglich sein, werden die Stunden finanziell erstattet.

4. Honoraranhebung

Eine Erhöhung des Unterrichtshonorars durch die Lehrkraft ist zulässig; doch hat sie nach billigem Ermessen zu erfolgen und muss mindestens 6 Wochen vorher schriftlich angekündigt werden.

5. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug kann ein Verzugszins von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Bundesbank verlangt werden.

6. Kündigung

Die Kündigung ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende/zum 31 März und 30. September/zum Jahresende zulässig. Zu ihrer Wirksamkeit ist die Schriftform erforderlich. Während der Probezeit ist eine Kündigung mit Wochenfrist möglich. Bei Anhebung des Unterrichtshonorars ist eine außerordentliche Kündigung zum Termin der Honoraranhebung möglich.

7. Unterrichtsausfall

Unterrichtsstunden, die auf Veranlassung des Schülers ausfallen oder versäumt werden, sind gebührenpflichtig (§ 615 BGB). Eine Rückzahlung der Gebühren ist nicht möglich. Erfolgt die Absage mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin, so kann ein Nachholtermin vereinbart werden.